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Registrierung

Der Zweck eines Eintrages im Schiffsregister besteht darin, dass ein Schiff verpfändet werden kann. Dem Gläubiger wird hierzu ein Schiffsbrief ausgestellt, welcher mit dem Schuldbrief auf Grundstücken vergleichbar ist. Um einen Eintrag im Schiffsregisteramt zu erwirken, muss das Schiff betriebsfähig sein. Der Schiffseigentümer muss seinen Wohnsitz in der Schweiz haben. Das Schiff muss auf schweizerischem Binnengewässer verkehren und eine Mindesttragfähigkeit von 20 Tonnen aufweisen. Falls das Schiff keine Güter transportiert, muss es eine Verdrängung von mindestens 10m3 besitzen.
 
 
Gesetzesgrundlagen
 
 
Bundesgesetz über das Schiffsregister vom 28. September 1923 
Schiffsregisterverordnung vom 16. Juni 1986 
 
Zuständigkeiten
 
Die Zuständigkeit des Amtes, welches das Schiffsregister führt, ist in der Schiffsregisterverordnung geregelt. Im KantonThurgau ist dies das
 

Grundbuchamt Kreuzlingen
Hauptsrasse 74
8280 Kreuzlingen
Tel. 071 627 63 40
Fax 071 627 63 41
grundbuchamt.kreuzlingen@tg.ch 
 
 
Für die Zulassung eines Schiffes ist nicht das Schiffsregisteramt zuständig, sondern die

Schifffahrtskontrolle
des Kantons Thurgau
Bleichestrasse 42
8280 Kreuzlingen
Tel. +41 71 221 49 49
Fax +41 71 221 49 02
seepo@kapo.tg.ch
http://www.tg.ch/seepolizei